Geben Sie trotz Trennung eine gemeinsame Steuererklärung ab
Im Trennungsjahr kann man sich noch mit seinem Partner zusammen veranlagen lassen. Welche Veranlagungsart für Sie vorteilhaft ist, sollten Sie im Vorfeld prüfen. Im Regelfall dürfte die Zusammenveranlagung vorteilhafter sein.
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Setzen Sie Ihre Haushaltshilfe ab
Das geht, wenn zum Beispiel die Mutter im Haushalt ausfällt oder ein Familienmitglied behindert oder lange krank ist – und daher zusätzliche Hilfe im Haushalt nötig ist.
So beteiligt sich der Fiskus an den Mietnebenkosten!
Mieter können einen Teil der Nebenkostenabrechnung der Wohnung absetzen. Hier gilt das Gleiche wie bei Handwerkern (siehe Tipp 4). Möglich zum Beispiel für Reinigungsarbeiten, Schornsteinfeger, Hausmeister, Aufzugs- und Heizungswartung sowie Gartenpflege.
Geben Sie Steuerberatungskosten an!
Seit 2006 können Privatpersonen Steuerberatungskosten nicht mehr absetzen. Dagegen wird geklagt! Die neue Regierung will zur alten Regelung zurückkehren. Steuerzahler sollten daher sämtliche Steuerberatungskosten angeben. Bis zur Entscheidung des Gerichts ergehen die Steuerbescheide dann nur vorläufig, eventuelle Rückerstattungen kommen automatisch.
Setzen Sie Ihren privaten Umzug ab!
Geht doch gar nicht, denken Sie jetzt? Doch, geht! Man kann 20 Prozent der Speditionskosten (nur Arbeitszeit!) ansetzen, maximal 600 Euro pro Jahr. Das gilt dann als „haushaltsnahe Dienstleistung“. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Bezahlung ist per Bankauszug belegbar!
Höhere Beträge für Privatversicherte absetzbar!
Ab 1. Januar 2010 können Beiträge zur privaten Krankenversicherung in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsbeträge steigen um jeweils 400 Euro, also auf 2800 statt 2400 Euro für Selbstständige bzw. 1900 statt 1500 Euro für Angestellte. Privatversicherte können dann ihren kompletten Basisschutz – dieser entspricht nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung – von der Steuer absetzen und auch die gezahlten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung geltend machen.
Geben Sie PflegeheimÂkosten an!
Wer als Kind für eine Unterbringung eines Elternteils oder beider Eltern im Pflegeheim aufkommt, kann einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Kassieren Sie mehr Elterngeld durch ÂSteuerklassenwechsel!
Vor der Geburt des Kindes können Eltern die Steuerklasse wechseln, wenn dadurch ein höheres Nettoeinkommen erzielt werden kann – und somit ein höheres Elterngeld. Das Einkommensteuergesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels vor.
So bekommen Sie Kindergeld und den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder!
Eltern können für ihre volljährigen Kinder Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten, wenn der Nachwuchs weniger als 8004 Euro im Jahr einnimmt.
So bekommen Sie Kindergeld und den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder
Eltern können für ihre volljährigen Kinder Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten, wenn der Nachwuchs weniger als 8004 Euro im Jahr einnimmt.
So gibt’s Kindergeld trotz Studium im Ausland!
Das Kind studiert im außereuropäischen Ausland? Dann sollte es unbedingt seinen Wohnsitz bei den Eltern behalten bzw. wieder anmelden. So bleibt die Kindergeldberechtigung bestehen!
Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende einfordern!
Alleinerziehende können einen sogenannten Entlastungsfreibetrag in Höhe von 1308 Euro geltend machen.
Beantragen Sie den Hinterbliebenen Pauschbetrag!
Personen, denen Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, können auf Antrag einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro geltend machen.
Umzug wegen Job – lassen Sie den Staat helfen!
Ein Umzug aus Jobgründen kann man dann von der Steuer absetzen, wenn sich der tägliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde reduziert (halbe Stunde pro Strecke). Zum anderen, wenn eine Versetzung ansteht oder eine doppelte Haushaltsführung vermieden wird. Absetzbar sind Transportkosten der Wohnungseinrichtung, Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug.
Umzug wegen Job – lassen Sie den Staat helfen!
Ein Umzug aus Jobgründen kann man dann von der Steuer absetzen, wenn sich der tägliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde reduziert (halbe Stunde pro Strecke). Zum anderen, wenn eine Versetzung ansteht oder eine doppelte Haushaltsführung vermieden wird. Absetzbar sind Transportkosten der Wohnungseinrichtung, Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug,…
Miete für die bisherige Wohnung, wenn sie nach dem Umzug noch eine gewisse Zeit leer steht, sowie Maklerkosten. Zusätzlich kann die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen werden (seit 1. 7. 2009 1256 Euro bei Verheirateten; 628 Euro bei Ledigen). Zusätzlich gibt es einen Zuschlag von 277 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person. Für eine 4-köpfige Familie beträgt die Umzugspauschale somit 1810 Euro.
Darüber hinaus gewährt der Fiskus einen Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Nachhilfekosten von 1584 Euro je Kind.
Arbeitszimmer wieder absetzbar!
Kosten (Miete, Heizung etc.) für das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung können wieder abgesetzt werden, und zwar bis zu 1250 Euro pro Jahr. Voraussetzung: Der Steuerzahler verbringt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in dem Raum – oder es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Lassen Sie den Chef Gesundheitskurse bezahlen!
Ihr Arbeitgeber kann Sie jetzt bei der Verbesserung Ihrer Gesundheit unterstützen – mit jährlich bis zu 500 Euro lohnsteuerfrei! Bezahlen kann er zum Beispiel Bewegungsprogramme wie Rückengymnastik, Ernährungsberatungen oder Kurse zur gesunden Ernährung, Angebote zur Stressbewältigung und Entspannung oder zur Suchtprävention sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung.
Telefonkosten und Internetkosten – der Staat beteiligt sich!
Sie nutzen Ihre privates Telefon oder Ihren Internetanschluss auch beruflich? Dann können Sie einen Teil der Kosten (Grundgebühr, Gesprächsgebühren) absetzen – ohne weiteren Einzelnachweis 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 20 Euro pro Monat. Tipp: Am besten lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung geben.
Bei Fachliteratur auf richtige Quittung achten!
Bücher und Zeitschriften sind Fachliteratur, wenn sie ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Ergo: Die Kosten können Sie absetzen! Die „private Mitveranlassung“ muss ausgeschlossen bzw. darf höchstens von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein. Wichtig: Die Quittung muss auf Ihren Namen ausgestellt sein und die Titel der Bücher und Zeitschriften enthalten.
Regale und Schreibtische – so gibt’s Geld zurück !
Grundsätzlich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein, wenn er ganz überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Zu den typischen Arbeitsmitteln gehören Aktentasche, PC, Schreibtisch, Bücherregal, Fachliteratur etc. Wichtig ist die Darlegung der beruflichen Nutzung sowie die Vorlage entsprechender Kaufbelege. Sammeln Sie sorgfältig Quittungen und Belege das Jahr über.
Faktorverfahren statt Lohnsteuerklassen-Kombination!
Bislang konnten Ehepaare verschiedene Steuerklassenkombinationen wählen (III und V oder IV und IV). 2010 kommt eine neue Möglichkeit dazu: das Faktorverfahren! Die Besteuerung erfolgt dann gemäß des Anteils am Familieneinkommen. Beispiel: Wer nur 20 Prozent zum gemeinsamen Einkommen beiträgt, zahlt dann auch nur 20 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer.
Das neue Faktorverfahren soll einen gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug gewährleisten. Es lohnt sich natürlich vor allem für Ehepaare mit einem größeren Gehaltsunterschied. Diese haben bisher häufig die Steuerklassenkombination III/V gewählt und mussten teilweise sogar nach Erhalt des Steuerbescheids eine Steuernachzahlung leisten.
Verkehrsunfall: Kosten wieder steuerrelevant!
Kommt es auf dem Arbeitsweg zu einem Unfall, kann man die Kosten wieder als Werbungskosten absetzen – und zwar rückwirkend ab dem 31. 12. 2007. Grund ist die Wiedereinführung der Pendlerpauschale.
Verkehrsunfall: Kosten wieder steuerrelevant!
Kommt es auf dem Arbeitsweg zu einem Unfall, kann man die Kosten wieder als Werbungskosten absetzen – und zwar rückwirkend ab dem 31. 12. 2007. Grund ist die Wiedereinführung der Pendlerpauschale.
Der Staat zahlt die Berufsbekleidung mit!
An Kauf und Reinigung von Berufsbekleidung beteiligt sich das Finanzamt! Allerdings nur, wenn die Bekleidung berufstypisch ist. Zu den klassischen Beispielen gehören Arbeitskittel, Kochschürzen, Blaumann, Sicherheitsschuhe. Herrenanzüge, Hemden, Krawatten oder Damenkostüme hingegen nicht!
Berufskrankheit gehört in die Steuererklärung
Kosten zur Abwehr oder Heilung von Berufserkrankungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn festgestellt ist, dass der ausgeübte Beruf für die Erkrankung ursächlich ist.
Gold – besser nicht sofort wieder verkaufen!
Der stark gestiegene Goldpreis verlockt dazu, das Edelmetall schnell wieder abzustoßen. Steuertipp: Mindestens ein Jahr warten zwischen Ankauf und Verkauf! Sonst unterliegt der Gewinn dem persönlichen Steuersatz.
Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer zurückholen!
Wenn die Bank Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer einbehalten hat, weil kein oder kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorlag, können Sie sich die Steuern zurückholen. Füllen Sie dafür bei der Steuererklärung die entsprechenden Felder der „Anlage KAP“ aus und legen Sie die Jahresbescheinigungen der Kreditinstitute im Original bei.
Vermietungsleerstand geltend machen!
Steht Ihre Immobilie längere Zeit leer, können Sie die Verluste steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Sie weisen nach, dass Sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemühen (z. B. durch Vermietungsanzeigen, Einschaltung von Maklern). Dokumentieren Sie alle Vermietungsbemühungen lückenlos!
Ferienwohnung am Âbesten nie selbst nutzen!
Vermietete Ferienwohnungen können eine lukrative Sache sein. Steuerlich wird das Finanzamt bei einer Eigennutzung versuchen, die Kosten der Wohnung nur teilweise anzuerkennen. Sinnvoll ist es deshalb, die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste zu vermieten, damit das Finanzamt gar keine Ertragsprognose anstellen muss.
Trotzdem wird das Finanzamt skeptisch, wenn die Anzahl der Vermietungstage 25 Prozent unter regionalen Vergleichswerten liegt – dafür sollte es triftige Gründe geben. Tipp: Wenn die Vermietung der Ferienwohnung einem Vermittler übertragen und dabei eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen wird, steht dem Steuersparmodell Ferienwohnung nichts im Wege.
Werden Sie Kraftwerkbetreiber!
Viele Eigentümer betreiben in den eigenen Immobilien ein Blockheizkraftwerk, das mehr Strom erzeugt als man selber verbraucht – und verkauft den Rest an einen Energieversorger. Die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks können beim Finanzamt als Vorsteuer abgezogen werden.
Werden Sie Kraftwerkbetreiber!
Viele Eigentümer betreiben in den eigenen Immobilien ein Blockheizkraftwerk, das mehr Strom erzeugt als man selber verbraucht – und verkauft den Rest an einen Energieversorger. Die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks können beim Finanzamt als Vorsteuer abgezogen werden. Grund: Der Blockheizwerkbetreiber gilt, wenn er regelmäßig Strom verkauft, als Unternehmer. Auch wenn das Heizwerk das einzige Geschäftsmodell ist!
Umschuldung unterstützt das Finanzamt!
Die günstigen Hypothekenzinsen sind verlockend. Wer jetzt umschuldet, muss allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Allerdings: Wer seine Immobilie vermietet, kann diese Kosten als Werbungskosten absetzen!
Verdoppeln Sie die Freibeträge für Schenkungen!
Freibeträge stehen jedem einzelnen Schenkenden zu. Beispiel: Wenn Eltern ihren Kindern Geld schenken, haben Vater und Mutter jeweils einen eigenen Freibetrag.
Übertragen Sie Ihr Vermögen auf die Enkel!
Zu den Gewinnern der Erbschaftssteuerreform zählen die Enkel. Deren Freibetrag wurde von 51 200 auf 200 000 Euro angehoben. Deshalb kann es sinnvoll sein, nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch die Enkel zu bedenken. Das senkt die Gesamtsteuerbelastung des Nachlasses spürbar!
Vorteile für Lebenspartnerschaften nutzen!
Seit der Erbschaftssteuerreform 2009 gibt es deutliche Verbesserungen für eingetragene Lebenspartner. Durch die Gleichstellung der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in allen Bereichen mit Ausnahme der Steuerklasse, profitiert diese Gemeinschaft gleichgeschlechtlicher Personen ganz besonders. Der persönliche Freibetrag beim Erben beträgt 500 000 Euro. Der Zugewinnausgleich bleibt im Erbfall auch beim eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Der überlebende eingetragene Lebenspartner kann auch das selbst genutzte Wohneigentum unabhängig von der Größe steuerfrei erhalten, wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt hat und der überlebende Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Steueroptimierung durch Wechsel des Güterstandes!
Zu den Gestaltungsmodellen zur Reduzierung der Erbschaftssteuer gehört auch der Wechsel des ehelichen Güterstandes von der Zugewinngemeinschaft in den Stand der Gütertrennung und zurück. Durch den Wechsel in den Stand der Gütertrennung kommt es zum Zugewinnausgleich. Dieser Zugewinnausgleich ist kein erbschafts- und schenkungssteuerpflichtiger Vorgang.
8004 Euro sind jetzt steuerfrei
Der Grundfreibetrag wird für 2010 für Alleinstehende auf 8004 Euro und für Ehepaare auf 16 008 Euro erhöht. Bis zu dieser Höhe sind Einkommen steuerfrei. Wer mehr verdient, zahlt Steuern – allerdings 2010 weniger als noch 2009.
Krankheitskosten und Therapiekosten absetzen
Krankheitskosten können – soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen – steuerlich geltend gemacht werden. Abziehbar sind Aufwendungen für alle Ärzte, Zahnärzte, Kieferchirurgen sowie verordnete medizinische Behandlungen wie zum Beispiel für Krankengymnasten und Leistungen eines zugelassenen Heilpraktikers. Daneben sind die Praxisgebühr und Arznei-, Heil- und Hilfsmittel wie zum Beispiel unter anderem Brillen, Kontaktlinsen, Reinigungsmittel, Hörgeräte, orthopädische Einlagen und Schuhe, Rollstühle, Prothesen, Messgeräte für Blutdruck und Blutzucker und Inhalationsgeräte absetzbar. Selbst umstrittene Therapien wie „Delfintherapie“ lassen sich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen; Voraussetzung ist, dass im Vorfeld ein ärztliches Attest und für umstrittene Therapien ein amtsärztliches Attest eingeholt wird. Aus dem Attest muss die Art der Therapie, die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Therapie, die Dauer und der Zielort hervorgehen; die Gebühr für das amtsärztliche Attest ist ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
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