Wer seinen Gebrauchtwagen beim Händler kauf zahlt meist deutlich mehr als von Privat, dieser Kauf hat aber auch einen großen Vorteil, denn bei einem Mangel am Fahrzeug besteht ein Gewährleistungsanspruch und der Händler muss diesen Mangel sofort beseitigen.
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Mit allerlei Tricks versuchen einige Händler, diese Haftung zu umgehen.
Gekauft wie besichtigt oder Wir gesehesen gekauft†! Diese genaue Formulierung steht iftmals im Kaufvertrag und genau da versuchen Gebrauchtwagen Verkäufer gerne die Verantwortung auf den Käufer zu überschreiben, wobei wenn man als Privatman dieses durchaus legal tun kann. Gewerbliche Gebrauchtwagen Händler indes unterliegen mittlerweile der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von zwei Jahren so wie der Verkäufer von Fernsehern oder Computern. Das bedeutet: Tritt ein Mangel auf, der bei einem Fahrzeug vergleichbaren Alters nicht auftreten dürfte, muss der Händler das auf eigene Rechnung reparieren. Schlägt die Nachbesserung fehl, muss er sogar den Wagen zurücknehmen. Wichtig dabei: Die Gewährleistung kann zwar per Vertrag auf ein Jahr verkürzt, nicht aber vollständig ausgeschlossen werden.
Bastler-Fahrzeug
Ein beliebter Trick ist, Gebrauchtwagen im Kaufvertrag als Bastlerfahrzeug oder Schrottfahrzeug zu bezeichnen. Reklamiert der Kunde später, heißt es, er könne bei einem Bastlerauto nun wirklich nicht erwarten, dass alles funktioniert.
Privatverkauf
Da die Gewährleistungspflicht nur für gewerbliche Verkäufer gilt, ist im Vertrag plötzlich von einem Privatverkauf die Rede. Der Händler tut so, als würde er aus seinem privaten Besitz ein Auto verkaufen – natürlich mit ausgeschlossener Gewährleistung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche überrumplungsaktionen verboten – wer darauf reingefallen ist, kann trotzdem auf Gewährleistung pochen (Az.: VIII ZR 72/06). Verkauft ein Freiberufler seinen Geschäftswagen, so tut er das als Unternehmer und hat dadurch die gleichen Gewährleistungspflichten wie ein gewerblicher Autohändler.
Gebrauchtwagen auf Herz und Nieren testen
Agenturgeschäft Der Händler erklärt, er trete nur als Vermittler zwischen zwei Privatleuten auf. Ein solches Agenturgeschäft mit einem Verkauf im Kundenauftrag ohne Gewährleistung hat der BGH grundsätzlich für zulässig erachtet (Az.: VIII ZR 175/04). Als ein vorgeschobenes Agenturgeschäft wäre es aber zu werten, wenn der Händler vom anderen Kunden das Auto in Zahlung genommen hat. Dann ist der Händler bereits Eigentümer und eben nicht mehr nur Vermittler.
Faule Ausreden
Ein Mangel muss bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen haben, damit der Kunde reklamieren kann. Das ist erst später kaputt gegangen, selber schuld, heißt es bei Reklamationen daher gerne vom Händler. Von wegen: In den ersten sechs Monaten wird stets vermutet, dass ein Mangel mitgekauft wurde – der Verkäufer müsste das Gegenteil beweisen können. Diese Beweislastumkehr gilt laut einer Entscheidung des BGH auch für Karosserieschäden, die nicht auf den ersten Blick erkennbar waren (Az.: VIII ZR 363/04).