Dez
25

Saarlouis (dpa) - Ein kranker Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, falls er sich von einem nahen Angehörigen behandeln lässt. Das entschied das Saarländische Verwaltungsgericht Saarlouis in einem Urteil.

Nach dem Richterspruch gilt dies unabhängig davon, ob der Patient für Behandlung tatsächlich bezahlt hat. Auch in diesem Fall bleibt er nach dem Urteil auf den Kosten sitzen (Az.: 3 K 512/09). Die sogenannte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Dienstherren für Beamte, etwa im Krankheits- oder Pflegefall.

Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage einer Beamtin ab. Sie hatte sich bei ihrer Schwägerin krankengymnastisch gegen Bezahlung behandeln lassen. Gleichwohl lehnte der Dienstherr die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, die einschlägigen Regelungen sähen für diesen Fall pauschal keine Erstattungsfähigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht sah die Weigerung des Dienstherrn als rechtmäßig an. Die Richter betonten, erfahrungsgemäß nähmen nahe Angehörige Behandlungen kostenlos vor. Daher dürfe der Gesetzgeber unterstellen, dass dies generell der Fall sei. Denn die Prüfung im Einzelfall sei schwierig und mit einem hohen Aufwand verbunden. Verwaltungsgericht des Saarlandes: www.vgds.saarland.de

Beitrag hier verlinken Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Webnews
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Alltagz
  • Google Bookmarks
  • Infopirat
  • Linkarena
  • Newstube
  • Oneview
  • Readster
  • Live-MSN
  • seekXL
  • YahooMyWeb
  • Ask
  • del.icio.us
  • Digg

Andere Artikel

Zum Thema: , , , ,

Kein Kommentar

Kommentieren

XHTML: Du kannst die folgenden Tags nutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>


“Ein Mann, der einem Hut hinterherläuft, ist nicht halb so lächerlich wie ein Mann, der einer Frau hinterherläuft.”
by Gilbert Keith Chesterton