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Ab einer Verspätung von drei Stunden haben Fluggäste künftig Anspruch auf eine Entschädigung – der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat das entschieden.

“Dadurch ist es jetzt viel leichter als früher, in solchen Fällen einen finanziellen Ausgleich zu bekommen”, erklärte ein Reiserechtler aus Hannover. Denn bisher sei nämlich genau die Frage strittig gewesen, in welchem Fall genau es sich um einen Flugausfall und wann es sich um eine Verspätung handelt. Die Fluggesellschaften zahlten bisher nur im ersten Fall. “Da hieß es manchmal, das ist eine Verspätung, selbst wenn die Leute erst Tage später fliegen konnten.”

Passagiere können nach dem aktuellen Urteil künftig bei einer Verspätung ab drei Stunden diesselbe Entschädigungsleistung beanspruchen, wie bei annulierten Flügen (Rechtssachen C-402/07 und C- 432/07). Vorgehen müssen sie dabei so:

Sammeln der Belege
“Als Erstes sollte man sich am Flughafen die Verspätung bescheinigen lassen”, sagte der Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht ist. Am Schalter gehe das, aber an vielen deutschen Flughäfen gehe das auch an den zentralen Servicepunkten. Passagiere, deren Flug überbucht ist oder gar ausfällt, müssten auch ähnlich vorgehen. Wenn sie daraufhin umgebucht werden, empfiehlt es sich, dass sie dafür ebenfalls alle Nachweise aufheben. Damit haben sie später für die Reklamation alle Nachweise direkt auf der Hand. Etwa eine neue Bordkarte kommt als Beleg für einen ausgefallenen Flug in Frage, genauso dient eine geänderte Flugnummer als Beleg für eine Umbuchung. Ein weiterer Hinweis für die Annulierung eines Flugs ist auch, wenn der Fluggast dazu gezwungen ist, erneut einzuchecken und dann einen zweiten Gepäckschein erhält.

Einfordern der Entschädigung
Direkt an die Airline sei die Entschädigungsforderung zu richten, nicht etwa an den Veranstalter der Reise, sagte Degott. Je nach Länge der Flugstrecke lasse sich bei der Airline eine Ausgleichszahlung einfordern, deren Höhe 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro beträgt. Zusätzlich können Pauschalurlauber aber beim Veranstalter verlangen, einen Preisnachlass zu bekommen. Das geht, wenn sie zum Beispiel einen mitgebuchten Mietwagen aufgrund eines Flugausfalls erst später als geplant fahren können. Während es bei der Reklamation entsprechender Mängel beim Veranstalter eine Frist von einem Monat gibt, gibt es eine Frist für das Einfordern einer Entschädigung durch einen Flugausfall, eine Flugumbuchung oder ähnlichem bei der Airline nicht.

Abrechnen von Unkosten
Betroffene Passagiere können außerdem ihre Fluggesellschaft auch zur Kasse bitten für Unkosten, die ihnen wegen einer Verspätung entstanden sind. Die Airline muss für Getränke und Essen sorgen, außerdem muss sie für Telefonkosten aufkommen und im Notfall auch eine nötige übernachtung ersetzen. Gültig ist diese Regel bei Flügen, auf denen eine Strecke bis 1500 Kilometer zurückgelegt wird ab zwei Stunden Verspätung, bis 3500 Kilometern Wegstrecke ab drei Stunden Verspätung und auf Flügen, die eine längere Strecke zurücklegen ab vier Stunden Verspätung.

Autor: J.Bleil

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